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Ethische Regeln (I.) und
Allgemeine Affiliate-Bedingungen (II.)


I. Ethische Regeln

Wir begrüßen Sie im Namen unseres Unternehmens herzlich als neuen Vertragspartner (künftig Affiliate) und wünschen Ihnen den bestmöglichen Erfolg für Ihre Tätigkeit als selbständiger Affiliate der Independent Digital Assets Alliance LLC (IDAA), Sharjah Media City, Sharjah, UAE, vertreten durch deren Manager (CEO) Herrn Peter Klein geschäftsansässig daselbst und vor allem viel Freude bei dem Vertrieb unserer Leistungen (welche unsere Leistungen/Digitale  Waren  sind, erfahren Sie unter § 2 der Allgemeinen Affiliate-Bedingungen). Bei dem Vertrieb unserer Leistungen und dem Kontakt mit anderen Menschen steht für uns stets die Verbraucherfreundlichkeit und -sicherheit, Seriosität, ein faires Miteinander, sowie die Wahrung der Gesetze und guten Sitten unverrückbar im Vordergrund. Dies trifft zu im gesamten Umfeld der Direktvertriebsbranche.

Daher möchten wir Sie bitten, die folgenden ethischen Regeln, ebenso wie unsere Allgemeinen Affiliate-Bedingungen, sehr gründlich zu lesen und sich die Vorgaben zu Ihrem täglichen Leitmotiv für die Ausübung Ihrer Tätigkeit zu machen.


Ethische Regeln für den Umgang mit Verbrauchern

• Unsere Affiliate beraten ihre Kunden ehrlich und aufrichtig und klären etwaige Missverständnisse zu Leistungen, der Geschäftsmöglichkeit oder anderen Aussagen während eines Beratungsgesprächs auf. 

• Auf Kundenwunsch wird auf ein Verkaufsgespräch verzichtet, das Gespräch verschoben oder ein begonnenes Gespräch freundlich abgebrochen.

• Während eines Kundenkontakts informiert der Affiliate den Verbraucher über sämtliche Punkte, welche die Leistungen (z.B. Verwendungszweck, Beschaffenheit, Anwendung) oder auch – auf Wunsch des Verbrauchers – die Vertriebsmöglichkeit betreffen.

• Alle Informationen zu den digitalen Waren müssen umfassend sein und der Wahrheit entsprechen.

• Der Verbraucher wird nicht zur Abnahme von Leistungen durch unseriöse und/oder irreführende Versprechen, sowie durch Versprechen besonderer Vorteile veranlasst, wenn diese Vorteile an zukünftige, ungewisse Erfolge gekoppelt sind.

• Ein Affiliate darf keine Angaben im Hinblick auf seine Vergütung oder die potenzielle Vergütung von anderen Affiliates machen. Weiterhin darf ein Affiliate keine Vergütungen garantieren oder Erwartungen schüren.


Ethische Regeln für den Umgang mit Affiliates

• Affiliates gehen stets fair und respektvoll miteinander um. Vorgenanntes gilt auch für den Umgang zu Affiliates anderer Social-Selling-Unternehmen, Online-Vertrieben oder sonstigen Direktvermarktern. 

• Neue Affiliates werden wahrheitsgemäß über ihre Rechte und Pflichten informiert. Angaben zum möglichen Umsatz und Erwerbschancen sind zu unterlassen.

• Es dürfen keine mündlichen Zusicherungen zu Leistungen von IDAA gemacht werden.

• Es ist Affiliates nicht gestattet, Affiliates anderer Unternehmen abzuwerben. Ferner ist es Affiliates nicht gestattet, andere Affiliates zum Wechseln eines Sponsors innerhalb von IDAA zu bewegen.

• Die Pflichten der §§ 7 – 10 der nachfolgenden Allgemeinen Affiliate-Bedingungen sind als ethische Regeln stets einzuhalten.


Ethische Regeln für den Umgang mit anderen Unternehmen

• Zu anderen Unternehmen des Social-Selling-Bereichs oder sonstigen Direktvermarktungsbereichen verhalten sich die Affiliates von IDAA stets fair und ehrlich. 

• Systematische Abwerbungen von Affiliates anderer Unternehmen werden unterlassen. 

• Herabsetzende, irreführende oder unlautere vergleichende Aussagen zu Leistungen oder Vertriebssystemen anderer Unternehmen sind verboten.

Diese ethischen Regeln unseres Unternehmens vorangestellt möchten wir Sie nun mit den Allgemeinen Affiliate-Bedingungen von IDAA vertraut machen.


II. Allgemeine Affiliate-Bedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Affiliate-Vertrages zwischen der Independent Digital Assets Alliance LLC, UAE, Sharjah Media City, Sharjah, UAE, vertreten durch deren Manager (CEO) Herrn Peter Klein geschäftsansässig daselbst (im Folgenden: IDAA), E-Mail team@idaa.online und dem unabhängigen und selbständigen Vertragspartner, Partnerprogramm-Teilnehmer oder Teampartner (im Folgenden: Affiliate).

(2) IDAA erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Affiliate-Bedingungen.


§ 2 Vertragsgegenstand, Ausstattungspaket und Zusatzleistungen

(1) IDAA ist ein innovatives Vertriebsunternehmen, das im Bereich des Direktvertriebs hochwertige digitale Inhalte, Tools, Angebote und Leistungen (künftig: digitale Waren) an seine Endkunden vertreibt. 

(2) Der Affiliate hat, ohne dass hierzu eine Pflicht besteht, die Möglichkeit, für IDAA nach seiner freien Wahl digitale Waren zu vermitteln, so dass die Vermittlung dieser digitalen Waren die Grundlage des Geschäfts eines Affiliates bildet. Für seine Tätigkeit als Vermittler erhält der Affiliate eine entsprechende Provision. Für diese Tätigkeit ist es über die jährliche Servicegebühr (siehe § 6) hinaus nicht verbindlich erforderlich, dass der Affiliate finanzielle Aufwendungen tätigt, er eine Mindestanzahl von digitalen Waren von IDAA abnimmt oder der Affiliate andere Affiliate wirbt. Erforderlich ist lediglich die Registrierung. 

(3) Zusätzlich besteht, ohne dass hierzu eine Pflicht besteht, die weitere Möglichkeit, andere Affiliate für einen Vertrieb der digitalen Waren von IDAA zu werben und auf den Warenumsatz des geworbenen Affiliates eine Provision zu erhalten. Ausdrücklich keine Provision erhält der Affiliate für die bloße Werbung eines neuen Affiliates. Die Provision, ebenso wie die Art und Weise der Auszahlung oder der sonstigen Erfüllung des Provisionsanspruchs, richtet sich nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergütungsplan.

(4) Für die Aufnahme und Durchführung seiner Tätigkeit stellt IDAA dem Affiliate neben einer Landingpages ein Online-Back-Office zur Verfügung, das es dem Affiliate ermöglicht, einen stets aktuellen und umfangreichen Überblick über seine Umsätze, Provisionen und die Kunden und Downline-Entwicklungen zu haben. Zusätzlich kann der Affiliate, ohne dass hierzu eine Pflicht besteht, unterschiedliche Ausstattungs- und/oder Leistungspakete entgeltlich erwerben. Der Inhalt und die Preise der einzelnen Business-Packages und der personalisierten Internetpräsenz kann der Affiliate aus dem Back-Office entnehmen.


§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für den Vertragsabschluss

(1) Ein Vertragsabschluss ist mit juristischen Personen, Personengesellschaften oder natürlichen Personen möglich, die bzw. deren Verantwortliche das 18. Lebensjahr vollendet haben und Unternehmer nach Maßgabe des geltenden Rechts und im Besitz einer Gewerbeberechtigung sind, soweit erforderlich. Ein Vertragsabschluss durch Verbraucher ist nicht möglich.

(2) Sofern eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (GbR, OHG, KG usw.) einen Affiliate-Antrag einreicht, ist – soweit bei einer Personengesellschaft vorhanden - der entsprechende Handelsregisterauszug über die Registrierung, ebenso wie die Umsatzsteueridentifikationsnummer vorzulegen. Alle Gesellschafter müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Gesellschafter sind gegenüber IDAA jeweils persönlich haftbar für das Verhalten der juristischen Person.

(3) Jeder Affiliate ist nur zum Erwerb einer Position im Vergütungsplan berechtigt, wobei eine Umgehung dieser Vorgabe durch Registrierung als natürliche Person und zusätzlich über eine juristische Person oder Personengesellschaft verboten ist.

(4) Der Affiliate ist verpflichtet, den Online-Affiliate-Antrag vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen und an IDAA auf elektronischem Weg zu übermitteln. Zudem akzeptiert der Affiliate mit gesondertem „Häkchen setzen“ auf dem Antragsformular diese Allgemeinen Affiliate-Bedingungen als zur Kenntnis genommen und als Vertragsbestandteil. IDAA behält sich im Einzelfall vor, weitere Informationen von dem Affiliate einzuholen.

(5) Bei der Anmeldung muss der Affiliate seine E-Mail-Adresse und ein Passwort wählen, anschließend erhält er eine Bestätigungsmail an die von ihm angegebene E-Mail Adresse mit den Zugangsdaten. Nach Erhalt der Zugangsdaten kann der Affiliate sich auf der Internetplattform ein Profil erstellen und hat Zugriff zu den auf der Internetplattform bereitgestellten Inhalten:

(6) Änderungen der personenbezogenen Daten des Affiliates sind unverzüglich an IDAA zu melden.

(7) IDAA behält sich das Recht vor, Affiliate-Anträge nach eigenem Ermessen ohne jegliche Begründung abzulehnen. Soweit Online-Bestell- oder Auftragsformulare verwendet werden, gelten diese als Bestandteil des Vertrages.

(8) Für den Fall eines Verstoßes gegen die in den Absätzen (1) bis (4) geregelten Pflichten, ist IDAA ohne vorherige Abmahnung berechtigt, den Affiliate-Vertrag fristlos zu kündigen und gegebenenfalls ausbezahlte Provisionen zurückzufordern. Zudem behält sich IDAA für diesen Fall der fristlosen Kündigung die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.


§ 4 Status des Affiliates als Unternehmer

(1) Der Affiliate handelt als selbständiger und unabhängiger Unternehmer. Er ist weder Arbeitnehmer noch Handelsvertreter oder Makler von IDAA. Es bestehen keine Umsatzvorgaben, Abnahme-, Vertriebs- oder andere Tätigkeitspflichten. Der Affiliate unterliegt mit Ausnahme der vertraglichen Pflichten keinen Weisungen von IDAA und trägt das vollständige unternehmerische Risiko seines geschäftlichen Handelns einschließlich der Pflicht zur Tragung seiner sämtlichen geschäftlichen Kosten und der Pflicht zur ordnungsgemäßen Bezahlung seiner Arbeitnehmer, sofern er welche beschäftigt.

Der Affiliate hat seinen Betrieb im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns einzurichten und zu betreiben, wozu auch der Betrieb eigener Büroräume oder ein im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns geführter Arbeitsplatz gehört.

(2) Der Affiliate ist als selbständiger Unternehmer für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich der steuer- und sozialrechtlichen Vorgaben (z.B. Einholung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer, Anmeldung seiner Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung, wie auch für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung, sofern erforderlich) eigenverantwortlich. Insoweit versichert der Affiliate, alle Provisionseinnahmen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für IDAA erwirtschaftet, ordnungsgemäß an seinem Sitz zu versteuern. IDAA behält sich vor, von der vereinbarten Provision die jeweilige Summe für Steuern und Abgaben in Abzug zu bringen bzw. Schadensersatz oder Aufwendungsersatz einzufordern, die/der ihr durch einen Verstoß gegen die vorgenannten Vorgaben erwächst, außer der Affiliate hat den Schaden oder die Aufwendung nicht zu vertreten. Von IDAA werden keine Sozialversicherungsbeiträge für den Affiliate entrichtet. Der Affiliate ist nicht bevollmächtigt, im Namen von IDAA Erklärungen abzugeben oder Verpflichtungen einzugehen.


§ 5 Freiwillige vertragliche Widerrufsbelehrung

Sie registrieren sich bei IDAA als Unternehmer und nicht als Verbraucher, so dass Ihnen kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Gleichwohl räumt IDAA Ihnen nachfolgendes freiwilliges zweiwöchiges, vertragliches Widerrufsrecht ein.


Freiwilliges Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (per Brief oder E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt mit der Onlineübermittlung des Antrages zur Vertragspartnerschaft. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung (Datum des Poststempels/ der E-Mail) des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an die der Independent Digital Assets Alliance LLC (IDAA), Sharjah Media City, Sharjah, UAE, E-Mail: team@idaa.online


Verzicht auf das Widerrufsrecht

Eine Übergabe/ Übermittlung/Bereitstellung von digitalen Waren oder sonstigen Leistungen erfolgt erst nach Ablauf der Widerrufsfrist. Sofern eine Übergabe/Übermittlung/Bereitstellung von dem Affiliate bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist gewünscht wird, verzichtet er hierdurch ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht.


Widerrufsfolgen:

Im Falle eines wirksamen Widerrufs der Vertragserklärung sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache.

Ein Affiliate kann sich nach Ausübung seines Widerrufsrechtes erneut bei IDAA registrieren. Voraussetzung ist, dass der Widerruf des Affiliates mindestens 9 Monate zurück liegt und der widerrufende Affiliate in dieser Zeit keine Aktivitäten für IDAA verrichtet hat.

Ende der Widerrufsbelehrung


§ 6 Verwaltungs- Betreuungs- und Bearbeitungsgebühr / Lizenzgebühren

(1) Der Affiliate erwirbt mit der Registrierung bei IDAA und durch den Erwerb eines Active Bundles für die ersten sechs Monate ein Recht zur Nutzung der zur Verfügung gestellten Landingpage, des Back-Offices und der weiteren hierdurch zur Verfügung gestellten Videos und sonstigen Tools. Vorgenanntes Nutzungsrecht ist als einfaches, auf die konkrete Landingpage, das Back-Offices und die weiteren hierdurch zur Verfügung gestellten Videos und sonstigen Tools bezogenes, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Dem Affiliate steht kein Recht zur Änderung, Bearbeitung oder sonstigen Umgestaltung, ebenso wie kein Recht zur Erteilung von Unterlizenzen, zu. In dem vorgenannten Nutzungsrecht mit enthalten sind auch die anfallenden Wartungs-, Service-, Update- und Upgrade-Gebühren, so dass die erhobene Gebühr künftig als Servicegebühr bezeichnet wird.

(2) Ab dem 7. Vertragsmonat berechnet IDAA gesondert eine jährliche Servicegebühr im Sinne des Absatzes (1), deren Laufzeit und Zahlung sich aus § 16 (1) ergibt und deren Höhe aus der jeweiligen Preistabelle von IDAA ersichtlich ist.


§ 7 Pflichten des Affiliates im Rahmen der Werbung und Allgemeine Pflichten

(1) Der Affiliate ist verpflichtet, seine persönlichen Passwörter und Login-Kennungen vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Dem Affiliate ist es untersagt, bei seiner Tätigkeit die Rechte von IDAA, deren Affiliates, verbundener Unternehmen oder sonstiger Dritter zu verletzen, Dritte zu belästigen oder sonst gegen geltendes Recht zu verstoßen. Dem Affiliate ist es insbesondere nicht gestattet, falsche oder irreführende Angaben über IDAA Produkte oder das Vertriebssystem von IDAA zu machen. Der Affiliate wird im Rahmen seiner Vermittlungs- und Werbetätigkeit nur solche Aussagen über die digitalen Waren des IDAA - Sortiments sowie über das IDAA -Vertriebssystem machen, die inhaltlich den Vorgaben in den IDAA Werbe- und Informationsmaterialien entsprechen. Des Weiteren gilt auch das Verbot des Versendens von unerwünschten Werbe-E-Mails, Werbe- Faxen oder Werbe-SMS (Spam). Ferner ist der Missbrauch oder die Vornahme rechtswidriger Handlungen, wie z.B. die Verwendung ungenehmigter oder unlauterer Werbung (z.B. irreführender Aussagen) untersagt. Gleichfalls ist eine missbräuchliche Verwendung von IDAA oder anderen Leistungen von IDAA verboten.

(2) Dem Affiliate ist es untersagt, bei seiner Tätigkeit gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen, die Rechte von IDAA, deren Affiliates, verbundener Unternehmen oder sonstiger Dritter zu verletzen, Dritte zu belästigen oder sonst gegen geltendes Recht zu verstoßen. Dabei gilt insbesondere auch das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung und des Versendens von unerwünschten Werbe-E-Mails, Werbe-Faxen oder Werbe-SMS (Spam).


Besondere Werberichtlinien

(a) An keiner Stelle und auf keinem Werbemittel darf der Affiliate Angaben über sein Einkommen oder die Verdienstmöglichkeiten bei IDAA machen oder behaupten. Vielmehr besteht stets die Verpflichtung potentielle Affiliates im Rahmen von Anbahnungsgesprächen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass nur die wenigsten Affiliates ein höheres Einkommen mit ihrer Tätigkeit für IDAA erzielen können und die Erzielung eines Einkommens nur durch sehr intensive kontinuierliche Arbeit möglich ist.

(b) Vertriebs- und Vermarktungshandlungen dürfen keine Provisionen vortäuschen, die als „Kopfprämie“ oder sonstige Provision im Zusammenhang mit dem bloßen Anwerben eines neuen Affiliates zu verstehen sind. Es sind keine Handlungen vorzunehmen, die den Schein erwecken, dass das beworbene Vertriebssystem ein rechtswidriges Vertriebssystems, nämlich ein illegales progressives Schneeballsystem oder Pyramidensystems oder sonst ein betrügerisches Vertriebssystem ist. Ebenso wenig darf vorgetäuscht werden, dass IDAA eine Währungsanlage oder sonstige Finanz- oder Vermögensanlage vertreibt oder seine digitalen Waren als sogenannte Security-Token oder Security Token Offerings vertreibt. Außerdem dürfen die IDAA digitalen Waren nicht als Glückspiel-Angebote beworben werden.

(c) Vertriebs- und Vermarktungshandlungen dürfen sich nicht an Minderjährige oder geschäftlich unerfahrene Personen richten und nutzen keinesfalls deren Alter, Krankheit oder beschränkte Einsichtsfähigkeit aus, um Verbraucher zum Abschluss eines Vertrages zu veranlassen. Bei Kontakten zu sogenannten sozial schwachen oder fremdsprachigen Bevölkerungsgruppen werden die Affiliates die gebotene Rücksicht auf deren finanzielle Leistungsfähigkeit und deren Einsichts- und sprachliche Verständnisfähigkeit nehmen. Es ist alles zu unterlassen, was die Angehörigen solcher Gruppen zu ihren Verhältnissen nicht angemessenen Bestellungen veranlassen könnte.

(d) Es dürfen keine Vertriebs- und Vermarktungshandlungen vorgenommen werden, die unangemessen, illegal oder unsicher sind bzw. auf die ausgewählten Verbraucher unzulässigen Druck ausüben.

(e) Affiliates werden zu geschäftlichen Zwecken gegenüber dem Verbraucher nur auf Empfehlungsschreiben, Testergebnisse, Referenzen oder andere Personen Bezug nehmen, wenn sie sowohl vom Referenzgeber als auch von IDAA offiziell autorisiert sind und diese zutreffend und nicht überholt sind. Empfehlungsschreiben, Tests und persönliche Referenzen müssen außerdem stets in einem Zusammenhang zu dem beabsichtigten Zweck stehen.

(f) Der Verbraucher wird nicht zur Abnahme von digitalen Waren durch unseriöse und/oder irreführende Versprechen, ebenso wenig wie durch Versprechen besonderer Vorteile, veranlasst, wenn diese Vorteile an zukünftige, ungewisse Erfolge gekoppelt sind. Die Affiliates werden alles unterlassen, was den Verbraucher dazu veranlassen könnte, das unterbreitete Angebot lediglich deshalb anzunehmen, um dem Affiliate einen persönlichen Gefallen zu tun, ein unerwünschtes Gespräch zu beenden oder in den Genuss eines Vorteils zu kommen, der nicht Gegenstand des Angebotes ist oder um sich für die Zuwendung eines solchen Vorteils erkenntlich zu zeigen.

(g) Ein Affiliate darf nicht behaupten, dass der Vergütungsplan oder die digitalen Waren  von IDAA von einer staatlichen Behörde genehmigt oder zugelassen sind oder unterstützt oder von einer Rechtsanwaltskanzlei als rechtssicher eingestuft werden.

(3) Die Verwendung, Herstellung und Verbreitung eigener Verkaufsunterlagen, eigener Internetseiten, eigener Produktbroschüren, Werbe-Videos oder –Filme oder sonstiger selbständig erstellter On- oder Offlinemedien sowie Werbemittel ist dem Affiliate nur nach vorheriger Zustimmung von IDAA gestattet. Auch die Bewerbung von IDAA Leistungen über eigene oder fremde Internetseiten ist nur nach vorheriger Zustimmung von IDAA erlaubt. Für den Fall, dass der Partner die digitalen Waren von IDAA in anderen Internet Medien, wie z.B. sozialen Netzwerken (z.B. Facebook oder Instagram), Online Blogs oder Chatrooms (z.B. WhatsApp oder Snapchat) bewirbt, darf er stets nur die offiziellen IDAA Werbeaussagen verwenden, muss sich leicht erkennbar mit seinem vollständigen Namen (anonyme oder unter einem Pseudonym erfolgte Postings sind verboten) identifizieren und darf an keiner Stelle Angaben über sein Einkommen oder die Verdienstmöglichkeiten bei IDAA machen oder für eine Tätigkeit bei IDAA als Arbeitnehmer oder Ähnlichem werben, ebenso wie er die Social-Media-Werbung nur im Rahmen seiner eigenen privaten Social-Media-Kanäle nebenbei und zusätzlich durchführen darf und keine professionellen Social-Media-Geschäftsauftritte erstellen darf. Digitale Warenverkäufe dürfen nur über die durch IDAA zur Verfügung gestellten „Landingpages“ erfolgen. Ebenfalls nicht erlaubt ist der gemeinschaftliche Betrieb einer Internet oder Social-Media-Präsenz mit einem oder mehreren anderen Affiliates oder sonstigen Dritten.

(4) Die digitalen Waren von IDAA dürfen im Rahmen des geltenden Rechts widerruflich Face- to-Face, bei Homeparties oder -veranstaltungen, Online-Homeparties, Webinaren oder sonstigen Online-Präsentationen von den Affiliates vorgestellt werden.

(5) Die digitalen Waren dürfen nicht auf Versteigerungen, öffentlichen und privaten Flohmärkten, Tauschbörsen, Kaufhäusern, Internetshops, Internetmärkten wie z.B. eBay, Amazon oder auf vergleichbaren Verkaufsplätzen angeboten werden. Die digitalen Waren dürfen ohne vorherige Zustimmung von dem Affiliate ferner nicht auf Messen und Fachausstellungen präsentiert werden.

(6) Der Affiliate ist verpflichtet, sich im geschäftlichen Verkehr als SELBSTSTÄNDIGER IDAA AFFILIATE auszuweisen. Internet-Homepages, Briefpapier, Visitenkarten, Autobeschriftungen sowie Inserate, Werbeunterlagen und dergleichen müssen grundsätzlich den Zusatz „SELBSTSTÄNDIGER IDAA - AFFILIATE“ aufweisen. Dem Affiliate ist es ferner untersagt, im Namen der IDAA für oder im Interesse bzw. im Namen des Unternehmens Kredite zu beantragen und aufzunehmen, Ausgaben zu tätigen, Verpflichtungen einzugehen, Bankkonten zu eröffnen oder sonstige Verträge abzuschließen.

(7) Sämtliche Reisekosten, Spesen, Bürokosten, Telefonkosten oder sonstige Ausgaben für Werbematerialien sind vom Affiliate selbst zu tragen.

(8) Der Affiliate ist im geschäftlichen Verkehr nicht berechtigt, Marken von mitbewerbenden Firmen negativ, herab wertend oder gesetzeswidrig zu nennen bzw. andere Unternehmen negativ oder herab wertend zu beurteilen.

(9) Sämtliche Präsentations-, Werbe-, Schulungs- und Video-/Filmmaterialien etc. (einschließlich der Lichtbilder), ebenso wie die Softwareprodukte und sonstigen selbst entwickelten Leistungen von IDAA, sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen von dem Affiliate ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von IDAA über das vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht hinaus weder ganz, noch in Auszügen vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder bearbeitet werden. Insbesondere verboten ist die Verbreitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung der Education-/Schulungsmaterialien und -unterlagen (z.B. durch Hochladen auf YouTube oder anderen Internetmedien), ebenso wie die Änderung oder Bearbeitung dieser Schulungsunterlagen.

(10) Auch die Verwendung (oder Änderung) des Kennzeichens IDAA, der eingetragenen Marken, Produktbezeichnungen, Werktitel und geschäftlichen Bezeichnungen der IDAA ist über die ausdrücklich zur Verfügung gestellten Werbematerialien und sonstigen offiziellen IDAA Unterlagen hinaus nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung erlaubt. Es ist ferner die Anmeldung eigener Marken, Werktitel, Internetdomains oder sonstiger Schutzrechte verboten, die das Kennzeichen IDAA oder eingetragene Marken, Produktbezeichnungen, Werktitel oder geschäftliche Bezeichnungen von IDAA enthalten. Vorgenanntes gilt auch für Marken, geschäftliche Bezeichnungen oder Werktitel, an denen IDAA ein ausschließliches Nutzungsrecht hat. Vorgenanntes Verbot aus Satz (2) gilt sowohl für identische als auch ähnliche Zeichen. Gleichfalls verboten ist die Umlabelung der digitalen Waren von IDAA.

(11) Dem Affiliate ist es nicht erlaubt auf Presseanfragen über IDAA deren Leistungen, dem IDAA Marketingplan oder sonstige IDAA Leistungen zu antworten. Der Affiliate ist verpflichtet, sämtliche Presseanfragen unverzüglich an IDAA an die E-Mail team@idaa.online weiterzuleiten. Der Affiliate wird sich auch im Übrigen öffentlich (z.B. im Fernsehen, Rundfunk oder Internetforen) zu IDAA, deren digitale Waren und zum IDAA –Vertriebssystem nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von IDAA äußern.

(12) Der Affiliate wird Ort, Zeit und Inhalt von Werbeveranstaltungen, die sich an die breite Öffentlichkeit wenden, rechtzeitig vor Veröffentlichung der Einladung der IDAA-Geschäftsleitung in dem hierfür durch IDAA bereitgestellten Eventplanungssystem melden. IDAA kann Änderungen oder auch den Verzicht auf die Veranstaltung verlangen, wenn dies im Interesse des Unternehmens und der IDAA - Vertriebsorganisation nebst ihrer Mitglieder erforderlich ist.

(13) Kundenanfragen oder -beschwerden jeglicher Art über die digitalen Waren, den Service oder das Vergütungssystem von IDAA sind umgehend an IDAA an die E-Mail-Adresse team@idaa.online weiterzugeben.

(14) Es ist den Affiliates stets untersagt, eigene Schulungs-, Marketing- und/oder Verkaufsunterlagen an andere Affiliates von IDAA zu verkaufen oder sonst zu vertreiben.

(15) Ein Affiliate darf eine Eintragung in den Gelben Seiten oder vergleichbaren Diensten vornehmen. Eine derartige Eintragung muss jedoch inhaltlich von IDAA vor der Veröffentlichung schriftlich genehmigt werden und die Worte „SELBSTSTÄNDIGER IDAA - AFFILIATE“ enthalten.

(16) Der Gebrauch von gebührenpflichtigen Telefonnummern zur Vermarktung der Tätigkeit oder Produkte von IDAA ist nicht gestattet.

(17) IDAA ermöglicht dem Affiliate den Erwerb der Ware für den persönlichen Bedarf bzw. den Bedarf von Familienmitgliedern. Keinesfalls darf der Affiliate seine Familienmitglieder, andere Affiliate oder sonstige Dritte dazu veranlassen, digitale Waren über den Eigenbedarf hinaus überhaupt zu erwerben, um so Provisionsansprüche zu erschaffen oder vorzutäuschen.

(18) Ein Affiliate kann sich nach ordentlicher Kündigung seiner alten Position erneut bei IDAA registrieren. Voraussetzung ist, dass die Kündigung und die Bestätigung der Kündigung durch IDAA für die alte Position des Affiliates mindestens 9 Monate zurückliegen und der kündigende Affiliate in dieser Zeit keine Aktivitäten für IDAA verrichtet hat.

(19) Der Affiliate darf nur in solchen Staaten Leistungen für IDAA bewerben und vertreiben oder neue Affiliates gewinnen, die offiziell von IDAA eröffnet wurden.

(20) Der Affiliate ist verpflichtet, IDAA umgehend und wahrheitsgemäß von Verstößen gegen die Regeln der Allgemeinen Affiliate-Bedingungen oder sonstigen Verstößen gegen geltendes Recht durch andere Affiliates Mitteilung zu machen.


§ 8 Wettbewerbsverbot / Abwerbung / Verkauf fremder Leistungen

(1) Dem Affiliate ist es erlaubt, für andere Unternehmen, auch Network Marketing Unternehmen digitale Waren und/oder Dienstleistungen zu vertreiben, selbst wenn diese Wettbewerber sind.

(2) Allerdings ist es dem Affiliate untersagt, andere IDAA Affiliates für den Vertrieb anderer Produkte abzuwerben.

(3) Dem Affiliate ist es zudem untersagt, durch den Abschluss eines Affiliate-Vertrages gegen andere Affiliates oder sonstige Vertriebsverträge, die er mit anderen Unternehmen abgeschlossen hat und deren Klauseln noch Wirkung entfalten, zu verstoßen.

(4) Soweit der Affiliate gleichzeitig für andere Wettbewerber, sonstige Unternehmen oder Network, Online-Marketing oder sonstige Direktvermarktungs-Unternehmen tätig ist, verpflichtet er sich, die jeweilige Tätigkeit (nebst seiner jeweiligen Downline) so zu gestalten, dass keine Verbindung oder Vermischung mit seiner Tätigkeit für das andere Unternehmen geschieht. Insbesondere darf der Affiliate andere als IDAA Waren und/oder Leistungen nicht zur selben Zeit am selben Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe oder auf derselben Internetseite, Facebook-Seite, sonstigen Social Media Plattform oder Internetplattform anbieten, außer IDAA hat dies ausdrücklich genehmigt, etwa weil es eine offizielle Kooperation zwischen IDAA und diesem Unternehmen gibt.


§ 9 Geheimhaltung

Der Affiliate hat absolutes Stillschweigen über Betriebsgeheimnisse von IDAA und über ihre Struktur zu wahren. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören insbesondere auch die Kunden- und Affiliatedaten, ebenso wie die Informationen zu den Downline Aktivitäten und die darin enthaltenen Informationen. Diese Verpflichtung dauert auch nach Beendigung des Affiliate-Vertrages für einen Zeitraum von 5 Jahren fort.


§ 10 Affiliate-Schutz / Crossline-Sponsoring / Bonusmanipulation

(1) Jedem aktiven Affiliate, der einen neuen Affiliate erstmals für einen Vertrieb der Produkte und digitalen Waren von IDAA gewinnt, wird der neue Affiliate in seine Struktur nach Maßgabe des Marketingplans und der dort geregelten Platzierungsvorgaben zugewiesen (Affiliate-Schutz). Die Gewinnung und Platzierung des neuen Affiliates muss durch den eigenen personalisierten Affiliate-Link erfolgen, wobei das Datum und die Uhrzeit des Eingangs des Registrierungsantrages des neuen Affiliates bei IDAA für die Zuteilung gelten. Sofern zwei Affiliates denselben Affiliate für sich als „neu“ gesponsert beanspruchen, wird IDAA nur den in der Erst-Registrierung genannten Sponsor berücksichtigen.

(2) IDAA ist berechtigt, den Account und somit sämtliche personenbezogene Daten, einschließlich der E-Mail-Adresse des Affiliates aus dem System zu löschen, wenn Werbesendungen, Anschreiben oder E-Mails mit den Vermerken „verzogen“, „verstorben“, „nicht angenommen“, „unbekannt“ o.ä. retourniert werden und der Affiliate nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen die fehlerhaften Daten berichtigt. Sofern IDAA durch die nicht zustellbaren Werbesendungen und Pakete Kosten entstehen, ist IDAA berechtigt, die Kosten von dem Affiliate zurückzufordern, außer er hat die fehlerhafte Zustellung nicht selbst zu vertreten.

(3) Des Weiteren ist das Crossline-Sponsoring und auch alleine der Versuch dessen innerhalb des Unternehmens untersagt. Crossline-Sponsoring bedeutet das Akquirieren einer Person oder eines Unternehmens, die bereits Affiliate bei IDAA in einer anderen Vertriebslinie ist oder innerhalb der letzten 6 Monate einen Affiliate-Vertrag hatte. Untersagt ist insoweit auch, den Namen des Ehepartners, Verwandtschaft, Handelsnamen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Treuhandgesellschaften, oder sonstiger Dritter zu verwenden, um diese Bestimmung zu umgehen.

(4) Dem Affiliate ist untersagt, bestehende Affiliates für andere Geschäfte/Unternehmen abzuwerben und auch alleine der Versuch dessen ist untersagt. Abwerbung bedeutet das Akquirieren einer Person oder eines Unternehmens, die bereits Affiliate bei IDAA sind, gleich ob eigene oder Crossline-Strukturen, für ein anderes und fremdes Geschäft/Unternehmen zu werben. Untersagt ist insoweit auch, den Namen des Ehepartners, Verwandtschaft, Handelsnamen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Treuhandgesellschaften, oder sonstiger Dritter zu verwenden, um diese Bestimmung zu umgehen.

(5) Bonusmanipulationen sind untersagt. Hierzu gehören insbesondere das Sponsern von Affiliates, die tatsächlich das IDAA Geschäft gar nicht ausüben (sog. Strohmänner), ebenso wie offene oder verschleierte Mehrfachregistrierungen. Untersagt ist insoweit auch, den Namen des Ehepartners, Verwandtschaftsangehöriger, Personen des gleichen Haushaltes, Handelsnamen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Treuhandgesellschaften, oder sonstiger Dritter zu verwenden, um diese Bestimmung zu umgehen. Ebenfalls ist es untersagt, Dritte zum Absatz oder Einkauf von digitalen Waren zu veranlassen, um hierdurch eine bessere Position im Vergütungsplan zu erreichen oder sonst eine Bonusmanipulation herbeizuführen. Sollte der Affiliate dennoch gegen diese Bestimmung verstoßen, werden ab Kenntnisstand für alle betroffenen Accounts die Provisionen als unverdient verbucht und die Strohmann-Accounts annulliert.

(6) Dem Affiliate steht kein Anspruch auf Gebietsschutz zu.



§ 11 Abmahnung, Vertragsstrafe, Schadensersatz, Haftungsfreistellung

(1) Bei einem ersten Verstoß gegen die in § 7 geregelten Pflichten des Affiliates erfolgt eine schriftliche Abmahnung durch IDAA unter Setzung einer Frist von 10 Tagen zur Behebung der Pflichtverletzung. Der Affiliate verpflichtet sich, die Abmahnkosten, insbesondere die für die Abmahnung anfallenden Anwaltskosten, zu ersetzen.

(2) Es wird ausdrücklich auf § 16 Absatz (3) hingewiesen, nach dem IDAA bei einem Verstoß gegen die in § 8, 9 und 10 (3) bis (5) geregelten Pflichten, ebenso wie bei einem besonders schweren Verstoß gegen die in § 7 geregelten Pflichten, sonstiges geltendes vertragliches oder gesetzliches Recht, ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist. Ungeachtet des in § 16 Absatz (3) geregelten sofortigen außerordentlichen Kündigungsrechtes hat IDAA das Recht, in Einzelfällen bei Eintritt einer der vorgenannten Pflichtverletzungen nach ihrem eigenen freien Ermessen vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung im Sinne des Absatzes (1) auch mit verkürzter Behebungsfrist auszusprechen.

(3) Kommt es nach Ablauf der durch die Abmahnung gesetzten Behebungsfrist erneut zu demselben oder einem kerngleichen Verstoß oder wird der ursprünglich abgemahnte Verstoß nicht beseitigt, so wird unmittelbar eine im Ermessen von IDAA erhobene, durch das zuständige Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe fällig. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe fallen zudem weitere Anwaltskosten an, die der Affiliate zu ersetzen verpflichtet ist, worauf bereits jetzt ausdrücklich hingewiesen wird.

(4) Der Affiliate haftet ungeachtet der verwirkten Vertragsstrafe zudem für alle Schäden, die IDAA durch eine Pflichtverletzung im Sinne der §§ 7 - 9 und § 10 Absätze (3) bis (5) entstehen, außer der Affiliate hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

(5) Der Affiliate stellt IDAA für den Fall einer Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine der in §§ 7 - 9 und § 10 Absätze (3) bis (5) geregelten Pflichten oder eines sonstigen Verstoßes des Affiliates gegen geltendes Recht, auf die erste Anforderung der IDAA von der Haftung frei. Insbesondere verpflichtet sich der Affiliate insoweit, sämtliche Kosten, insbesondere Anwalts-, Gerichts- und Schadensersatzkosten  zu übernehmen, die IDAA in diesem Zusammenhang entstehen.


§ 12 Anpassung der Preise

IDAA behält sich, insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der Marktlage und/oder Lizenzstruktur vor, die von dem Affiliate zu zahlenden Preise oder die den Leistungen zugeordneten Provisionsanteile, den Vergütungsplan oder Nutzungsentgelte zu Beginn eines neuen Abrechnungszeitraumes zu ändern. Die Änderung teilt die IDAA dem Affiliate innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Änderung mit. Erhöhungen der Preise um mehr als 5 % oder Änderungen am Vergütungsplan zu Lasten des Affiliates geben dem Affiliate das Recht, der Änderung zu widersprechen. Widerspricht er den geänderten Bedingungen nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, so werden diese Vertragsbestandteil. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Affiliate-Vertrages bekannte Änderungen sind nicht mitteilungspflichtig und begründen kein Widerspruchsrecht des Affiliates. Im Falle eines Widerspruchs ist IDAA berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt außerordentlich zu kündigen, in dem die geänderten oder ergänzenden Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.


§ 13 Werbemittel, Zuwendungen, Datenverarbeitung

Sämtliche kostenlose Werbemittel und sonstigen Zuwendungen von IDAA können mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen werden.


§ 14 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Provisionszahlungsmodalitäten / Abtretungsverbot

(1) Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Affiliate bei Erreichen der erforderlichen Qualifikationen Provisionen sowie andere Vergütungen, die sich einschließlich der jeweiligen Qualifikationsanforderung aus dem IDAA Vergütungsplan ergeben. Sämtliche Provisionsansprüche ergeben sich aus dem jeweils gültigen Vergütungsplan, den der Affiliate in seinem Back-Office abrufen kann, und der im Back-Office jeweils einsehbar ist. Die Zahlung der Vergütung erfolgt nach der Maßgabe des Vergütungsplans zu 80 % in Fiatgeld und zu 20 % in IDAA -Cryptocoins, wobei für den Auszahlungsbetrag in IDAA-Cryptocoins der zum Zeitpunkt der Zahlungsauslösung im Back-Office von IDAA hinterlegte Umrechnungskurs gilt, der unter Umständen von dem Umrechnungskurs auf im Internet verfügbaren Tauschbörsen (Exchanges) abweichen kann. Die vergüteten IDAA-Cryptocoins kann der Affiliate im Rahmen der Zweckbindung dieses Utilitytokens für sich verwenden. Der Affiliate ist durch die Versendung seines Affiliate-Antrages an IDAA ausdrücklich damit einverstanden, dass die Vergütung zu 20% in IDAA –Cryptocoins erfolgt und dass dieser Utilitytoken nur im Rahmen seiner Zweckbindung bei IDAA verwendet werden kann. Mit der Zahlung der Vergütung sind alle Kosten des Affiliates für die Aufrechterhaltung und Durchführung seines Geschäftes, soweit sie nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, abgedeckt.

(2) IDAA behält sich das Recht vor, den Affiliate vor der erstmaligen Auszahlung von Provisionen zum Nachweis seiner Identität, Adresse und seine Gewerbeanmeldung (z.B. Vorlage des Gewerbescheins) aufzufordern. Der Gewerbe-,Identitäts- und Adressnachweis kann nach Wahl von IDAA in Form einer Kopie der Gewerbeberechtigung und des Personalausweises oder Reisepasses in Verbindung mit einer aktuellen Strom-, Gas-Wasser- oder sonstigen Verbrauchsrechnung oder einem anderen Melderegisternachweis (nicht älter als einen Monat) auf dem vorgegebenen elektronischem Weg erfolgen und hat unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen nach der Aufforderung, zu geschehen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften oder eingetragenen Kaufleuten ist ein Identifikationsnachweis der verantwortlichen Person (z.B. Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter) und – sofern eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte - eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges (nicht älter als einen Monat) vorzulegen. Ferner muss der Affiliate vor der erstmaligen Auszahlung von Provisionen seine Bankdaten bekanntgeben.

(3) Der Affiliate wird zunächst als Kleingewerbetreibender bei IDAA geführt. Er wird unter Mitteilung seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer IDAA sofort informieren, sobald er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Zahlung von Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) optiert oder die Kleinunternehmergrenzen überschreitet. 

(4) Provisionen und Entgelte des Affiliates können, soweit ein abweichendes Konto nicht ausdrücklich gesondert durch IDAA schriftlich akzeptiert wurde, nur auf Konten ausbezahlt werden, die auf seinen Namen oder einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person lauten, die in einem Vertragsverhältnis mit der IDAA stehen oder für den Fall der Auskehrung der Vergütung in Cryptocoins nur auf durch den Affiliate hinterlegte eWallets ausgekehrt werden. Sofern IDAA für die Überweisung der Provision in Fiatgeld Bankgebühren entstehen, die über diejenigen Bankgebühren, die bei Inlandsüberweisungen entstehen, hinaus gehen, ist IDAA berechtigt, diese Bankgebühren insoweit an den Affiliate auch unter Anwendung der Maßgabe des Absatz (6) Satz 1 weiterzugeben, wie sie die üblichen Bankgebühren überschreiten.

(5) IDAA ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben berechtigt. Außerdem ist die IDAA zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen der Auszahlung von Provisionen berechtigt, wenn nicht alle gesetzlich erforderlichen Dokumente vor der erstmaligen Auszahlung vorliegen, z.B. die Umsatzsteueridentifikationsnummer bei juristischen Personen, sofern beantragt und erteilt. Für den Fall der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts von Provisionsauszahlungen seitens der IDAA gilt als vereinbart, dass dem Affiliate kein Zinsanspruch für den Zeitraum des Provisionsrückbehaltes zusteht.

(6) IDAA ist berechtigt, Forderungen, die der IDAA gegen den Affiliate zustehen, mit dessen Provisionsansprüchen ganz oder teilweise aufzurechnen. Der Affiliate ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(7) Abtretungen und Verpfändungen von Ansprüchen des Affiliates aus Affiliate-Verträgen sind ausgeschlossen. Die Belastung des Vertrages mit Rechten Dritter ist nicht gestattet.

(8) Der Affiliate wird die erteilten Abrechnungen zeitnah prüfen und eventuelle Einwände IDAA unverzüglich mitteilen. Sämtliche Provisionsansprüche ergeben sich aus dem jeweils gültigen Vergütungsplan, den der Affiliate in seinem Back-Office abrufen kann, und der im Back-Office jeweils einsehbar ist. Fehlerhafte Provisionen, Bonis oder sonstige Zahlungen sind IDAA binnen 60 Tagen der fehlerhaften Zahlung schriftlich mitzuteilen. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Provisionen, Bonis oder sonstige Zahlungen als genehmigt.

(9) Die Vergütung wird unter Berücksichtigung der IDAA Zahlungsmodalitäten und Auszahlungsarten je nach Vergütungsart wöchentlich oder monatlich ausgekehrt. IDAA behält sich das Recht vor, Provisionen erst ab einem Gesamtbetrag von 50,00 € zu überweisen. Für den Fall, dass die Mindestauszahlungshöhe nicht erreicht wird, werden die Provisionsansprüche auf dem bei IDAA für den Affiliate geführten Geschäftskonto fortgeführt und in dem Folgemonat nach Erreichen der Mindestauszahlungshöhe an den Affiliate ausgezahlt.


§ 15 Sperrung des Affiliates

(1) Für den Fall, dass der Affiliate nicht innerhalb von 14 Tagen seit Registrierung und Kenntnisnahme der Erfordernisse zur Auszahlung von Provisionen, alle notwendigen Nachweise erbringt, steht IDAA die vorübergehende Sperrung des Affiliates bis zum Zeitpunkt der Erbringung der gesetzlich erforderlichen Unterlagen zu. Vorgenanntes gilt auch bei fruchtlosem Verstreichen der Frist im Sinne des § 14 (2) oder einem Verstoß gegen die in § 14 (3) geregelten Vorgaben bis zur Nachholung der erforderlichen Handlung, ebenso wie einer Nichtzahlung der durch den Partner zu zahlenden Gebühren oder Lizenzentgelte. Der Zeitraum einer Sperre berechtigt den Affiliate nicht zur außerordentlichen Kündigung und verursacht genauso wenig eine Rückzahlung der bereits bezahlten Leistungen oder digitalen Waren oder einen Schadensersatzanspruch, außer der Affiliate hat die Sperrung nicht zu vertreten.

(2) Provisionsansprüche, die aufgrund der genannten Gründe nicht ausbezahlt werden können, werden innerhalb der IDAA als Rückstellung gebucht und verjähren spätestens innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.

(3) Für jeden Fall der Anmahnung ist die IDAA zum Ersatz der für diese Anmahnung erforderlichen Kosten berechtigt.

(4) Unabhängig der in Absatz (1) genannten Sperrungsgründe behält sich IDAA das Recht der Sperrung aus einem wichtigen Grund vor. IDAA behält sich insbesondere vor, den Zugang des Affiliates ohne Einhaltung einer Frist zu sperren, wenn der Affiliate gegen die in §§ 7 - 9 und § 10 Absätze (3) bis (5) genannten Pflichten, sonstiges vertragliches Recht, gegen sonstiges geltendes Recht verstößt, oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Sofern nicht ein sofortiger Kündigungsgrund vorliegt und IDAA eine Abmahnung gemäß §11 Absatz (1) an den Affiliate versendet, wird die Sperrung wieder aufgehoben, sofern der Affiliate die entsprechende Pflichtverletzung auf die Abmahnung der IDAA innerhalb der gesetzten Frist beseitigt.


§ 16 Dauer und Beendigung des Vertrages und Folgen der Beendigung/Rückgaberecht

(1) Der Affiliate-Vertrag wird zunächst für 6 Monate  vereinbart. Der Vertrag verlängert sich mit der Zahlung der in § 6 (2) erläuterten Servicegebühr automatisch stets und jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht zuvor von einer Partei unter Einhaltung der Schriftform mit einer Frist von einem Monat zum Vertragsende gekündigt wird. Sofern der Affiliate trotz entsprechender Zahlungsaufforderung durch IDAA die vorgenannte Servicegebühr nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit zahlt, wird der Vertrag automatisch gekündigt. Ungeachtet dessen hat der Affiliate auch innerhalb der 12-monatigen Vertragslaufzeit jederzeit bei einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende die Möglichkeit, seinen Affiliate-Vertrag ordentlich zu kündigen.

(2) Ungeachtet des Kündigungsgrundes in (1) behält sich IDAA das Recht zur Kündigung aus einem wichtigen Grund vor. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem Verstoß gegen eine der in § 7 geregelten Pflichten vor, sofern der Affiliate seiner Beseitigungspflicht im Sinne des § 11 Absatzes (1) nicht fristgerecht nachkommt oder es nach der Beseitigung der Pflichtverletzung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu demselben oder einem vergleichbaren Verstoß kommt. Bei einem Verstoß gegen die in § 8, 9 und 10 (3) bis (5) geregelten Pflichten, ebenso wie bei einem besonders schweren Verstoß gegen die in § 7 oder sonstiges geltendes vertragliches oder gesetzliches Recht, ist IDAA ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Ebenfalls liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund vor, wenn der Affiliate die Vorgaben des § 14 (2) und (3) nicht wahrt und auch nach einer Sperrung nach Maßgabe des § 15 (1) und einer letzten Fristsetzung zur Erfüllung der Vorgaben, diese Frist fruchtlos verstreichen lässt. Ferner liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund für jede Partei vor, wenn gegen die andere Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde, oder die andere Partei sonst zahlungsunfähig ist, oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine eidesstattliche Versicherung über die Zahlungsunfähigkeit abgegeben hat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht unbeschadet weiterer Ansprüche.

(3) Domains, die das Kennzeichen „IDAA “, eine Marke, eine geschäftliche Bezeichnung oder einen Werktitel von IDAA beinhalten, dürfen nach Beendigung des Vertrages nicht mehr genutzt werden und sind nach entsprechender Aufforderung an IDAA gegen Übernahme der Kosten der Übertragung der Domain herauszugeben. Vorgenanntes gilt auch für Marken, geschäftliche Bezeichnungen oder Werktitel, an denen IDAA ein ausschließliches Nutzungsrecht hat.

(4) Bei vorzeitiger Kündigung eines Vertrages mit Mindestlaufzeit wie z.B. den Vertrag über das Nutzungsrecht nach Maßgabe des § 6 (Servicegebühr) besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der entrichteten Gebühren/Vergütung, außer der Affiliate hat den Vertrag aus einem wichtigen Grund außerordentlich gekündigt.

(5) Ein Affiliate kann sich nach einer ordentlichen Kündigung seiner alten Position erneut durch einen anderen Sponsor bei IDAA registrieren. Voraussetzung ist, dass die ordentliche Kündigung und die Bestätigung der Kündigung durch IDAA für die alte Position des Affiliates mindestens 9 Monate zurückliegen und der kündigende Affiliate in dieser Zeit keine Aktivitäten für IDAA verrichtet hat.

(6) Mit der Beendigung des Vertrages steht dem Affiliate kein Recht auf Provisionierung, insbesondere auch kein Handelsvertreterausgleichsanspruch zu, da der Affiliate kein Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.

(7) Falls ein Affiliate gleichzeitig andere von dem Affiliate-Vertrag unabhängige Leistungen von IDAA beansprucht, bleiben diese Leistungen von der Beendigung des Affiliate-Vertrages unberührt in Kraft, es sei denn, dass der Affiliate mit der Kündigung auch deren Beendigung ausdrücklich verlangt und eine solche Kündigung zulässig ist. Erwirbt der Affiliate nach der Beendigung des Vertrages weiterhin Leistungen von IDAA so wird er als normaler Kunde geführt.

(8) Kündigungen haben stets schriftlich zu erfolgen, wobei eine ordentliche Kündigung auch per E-Mail unter team@idaa.online erfolgen kann.


§ 17 Haftungsausschluss

(1) IDAA kann nicht für falsche Angaben in Ihrer Anmeldung verantwortlich gemacht werden. Hieraus folgt, dass IDAA keine Haftung für die Richtigkeit dieser Angaben übernehmen kann und die bei IDAA gesicherten Inhalte für IDAA fremde Informationen im Sinne des anzuwendenden Telemedienrechtes sind. 


(2) IDAA haftet ferner nicht für den Eintritt des gewünschten Erfolges, den der Affiliate mit der Nutzung der Internetplattform von IDAA zu erzielen wünscht.


(3) Soweit IDAA auf seinem Internetangebot kostenlos Software (z.B. das Back-Office) zur Verfügung stellt, erfolgt die Nutzung der Software auf eigene Gefahr. IDAA haftet nicht für Schäden, die aus der Installation und/oder der Nutzung von Software aus dem Download-Bereich erfolgen, soweit dem nicht zwingendes geltendes Recht entgegensteht. Trotz aktueller Virenprüfung ist eine Haftung für Schäden und Beeinträchtigungen durch Computerviren im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen. IDAA haftet ferner nicht für Störungen der Qualität des Zugangs zum Service aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die IDAA nicht zu vertreten hat. Außerdem haftet IDAA nicht für die unbefugte Kenntniserlangung Dritter Ihrer persönlichen Daten (z.B. durch einen unbefugten Zugriff von "Hackern" auf die Datenbank), soweit dem nicht zwingendes geltendes Recht entgegensteht.


(4) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet IDAA lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (z.B. Zahlung der Provision) durch die IDAA, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber hinaus gehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.


(5) Die Haftung ist, außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der IDAA ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, auf die bei Vertragsabschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.

(6) Für Schäden, gleich welcher Art, die durch Datenverluste auf den Servern entstehen, haftet die IDAA nicht, außer im Falle eines grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verschuldens der IDAA ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. 


§ 18 Übertragung des Geschäftsbetriebs / der gesponserten Struktur auf Dritte/ Tod des Affiliates

(1) IDAA kann seine Vertragsposition jederzeit auf ein Nachfolgeunternehmen ganz oder teilweise übertragen, welches die Geschäfte, die Gegenstand dieses Vertrages sind, in gleicher Weise fortsetzt und in die bestehenden Rechte und Pflichten in vollem Umfang eintritt.

(2) Der Affiliate ist, sofern er aktiv im Sinne des Vergütungsplans ist, zur Übertragung seiner Vertriebsstruktur ab Erreichen der Position „Chairman“ für mindestens 12 aufeinanderfolgende Monate, des Abschluss eines Führungskräftevertrages und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch IDAA und Vorlage des Kauf- und/oder Übertragungsvertrages mit dem Dritten, wie auch der Vorlage des Vertragspartnerantrages des Dritten an IDAA berechtigt, sofern nicht IDAA von dem ihr zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht hat. Die Übertragung der Vertriebsstruktur ist nur an Personen möglich, die zum Zeitpunkt der Übertragung nicht Affiliate bei IDAA sind, es in den vergangenen 12 Monaten nicht waren und die als Affiliate nicht in den vergangenen 18 Monaten außerordentlich durch IDAA gekündigt wurden. Für Affiliates der IDAA hingegen ist eine Übertragung oder ein Kauf einer Vertriebsstruktur nicht erlaubt. Die Zustimmung kann durch IDAA, sofern sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht, im Übrigen nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Der Affiliate ist verpflichtet, IDAA die beabsichtigte Übertragung seiner Vertriebsstruktur schriftlich anzuzeigen. IDAA hat nach Eingang der schriftlichen Anzeige einen Monat Zeit, von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Geschieht dies nicht, so ist die Übertragung zulässig, außer es stehen wichtige Gründe entgegen. Ein Verkauf ist nur im ungekündigten Verhältnis möglich. Bei fristloser Kündigung oder einem Verstoß gegen diese Allgemeinen Affiliate-Bedingungen entfällt das Recht des Affiliates zum Verkauf der eigenen Vertriebsorganisation, ebenso wie für den Fall, dass der verkaufende Affiliate IDAA noch Geld schuldet.

(3) Sofern als Affiliate eine juristische Person oder Personengesellschaft registriert ist, ist eine Übertragung der Vertriebsstruktur nur unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen dieses Vertrages zulässig.

(4) Sofern eine neue als Affiliate registrierte juristische Person oder Personengesellschaft einen neuen Gesellschafter aufnehmen will, ist dies möglich sofern der/die bisherige/n Gesellschafter, die die Vertragspartnerschaft beantragt haben, ebenfalls Gesellschafter bleiben. Sofern ein Gesellschafter, der als Affiliate der registrierten juristische Person oder Personengesellschaft ausscheiden möchte oder seine Anteile auf Dritte übertragen möchte, ist diese Handlung auf entsprechenden schriftlichen Antrag gegebenenfalls unter Vorlage der entsprechenden notariellen Urkunden und in Übereinstimmung mit den Vorgaben dieses Vertrages unter Beachtung der Maßgabe des (2) der Allgemeinen Affiliate-Bedingungen zulässig. IDAA erhebt für die Bearbeitung des vorgenannten Antrags eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 €. Wird diese Vorgabe nicht eingehalten, so behält IDAA sich die Kündigung des Vertrages der als Affiliate registrierten juristischen Person oder Personengesellschaft vor.


(5) Der Affiliate-Vertrag endet spätestens mit dem Tode des Affiliates. Der Affiliate-Vertrag kann unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen vererbt werden. Mit dem/den Erben muss innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Todes ein neuer Affiliate-Vertrag geschlossen werden, durch den er/sie in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt/eintreten. Sofern der Erbe oder einer der Erben bereits als natürliche Person bei IDAA als Affiliate registriert ist, muss, da für eine natürlicher Person nur eine Position im Marketingplan vergeben werden darf, der Erbe seine bisherige Position in der Vertriebsstruktur von IDAA aufgeben oder, sofern die Voraussetzungen des § 18 (2) vorliegen, muss er eine der beiden künftigen Vertriebsstrukturen nach Maßgabe des § 18 (2) auf einen Dritten übertragen. Der Tod ist durch Sterbeurkunde zu belegen. Sofern es ein Testament über die Vererbung des Affiliate-Vertrages gibt, ist eine notariell beglaubigte Kopie des Testaments vorzulegen. Nach ungenutztem Verstreichen der Sechs-Monats-Frist gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf IDAA über. Ausnahmsweise verlängert sich die Sechs-Monats-Frist um eine angemessene Länge, sofern sie im Einzelfall unverhältnismäßig kurz für den/die Erben ist.


§ 19 Trennung /Auflösung

Für den Fall, dass eine als juristische Person oder als Personengesellschaft registrierter Affiliate seine Gesellschaft intern beendet, gilt dass auch nach der Trennung, Auflösung oder sonstigen Beendigung der vorgenannten Gesellschaft nur eine Affiliate-Position verbleibt. Die sich trennenden Mitglieder/Gesellschafter haben sich intern zu einigen, durch welches/n Mitglied /Gesellschafter die Vertragspartnerschaft fortgesetzt werden soll und dies IDAA schriftlich anzuzeigen. Für den Fall eines internen Streits über die Folgen der Trennung, Scheidung, Auflösung, oder sonstigen Beendigung in Bezug auf die Vertragspartnerschaft bei IDAA behält sich IDAA das Recht der außerordentlichen Kündigung vor, sofern ein solcher Streit zu einer Vernachlässigung der Pflichten des Affiliates, zu einem Verstoß gegen diese Allgemeinen Affiliate-Bedingungen, zu einem Verstoß gegen geltendes Recht oder zu einer unangemessenen Belastung der Down- oder Upline führt.


§ 20 Einbeziehung des Vergütungsplans

(1) Der Vergütungsplan und die darin enthaltenen Vorgaben sind ausdrücklich Bestandteil des Affiliate-Vertrages. Der Affiliate muss diese Vorgaben gemäß der jeweils gültigen Fassung stets einhalten.

(2) Mit der Versendung des Online-Antrages an IDAA versichert der Affiliate zugleich, dass er den Vergütungsplan zur Kenntnis genommen hat und diese Dokumente als Vertragsbestandteil akzeptiert.

(3) IDAA ist zu einer Änderung des Vergütungsplans nach Maßgabe des § 25 Absatz (1) berechtigt. 


§ 21 Einwilligung zur Verwendung von fotografischem und audiovisuellem Material

(1) Der Affiliate gewährt IDAA unentgeltlich das Recht, fotografisches und/oder audiovisuelles Material mit seinem Bildnis, Stimmaufzeichnungen oder Aussagen und Zitate von ihm im Rahmen seiner Funktion als Affiliate zu erfassen bzw. durchzuführen. Insoweit willigt der Affiliate durch die Unterzeichnung des Affiliate-Antrages und der Kenntnisnahme dieser Allgemeinen Affiliate-Bedingungen ausdrücklich in eine Veröffentlichung, Nutzung, Vervielfältigung und Veränderung seiner Zitate, Aufnahmen oder Aufzeichnungen ein. Der Affiliate hat das Recht, die vorgenannte Einwilligung zu widerrufen. Für den Fall eines Widerrufs wird IDAA die vorgenannte Nutzung binnen Monatsfrist einstellen.

(2) Es ist dem Affiliate nicht gestattet, zum Zwecke des Verkaufs, sowie zur persönlichen oder geschäftlichen Verwendung Audio-, Video- oder sonstige Aufzeichnungen von Veranstaltungen, die von IDAA gesponsert wurden, sowie von Telefonkonferenzen, Ansprachen oder Meetings, anzufertigen. Ein Affiliate darf ferner ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von IDAA keine Audio- oder Videopräsentationen oder -aufzeichnungen von IDAA Veranstaltungen, Ansprachen, Telefonkonferenzen oder Meetings aufzeichnen, anfertigen oder zusammenstellen.


§ 22 Datenschutzpflichten des Affiliates /Datenschutz

(1) Es ist dem Affiliate verboten, die ihm bekannt werdenden persönlichen oder kundenspezifischen Daten der Endkunden über die vertraglichen Rechte und/oder Vorgaben hinaus an Dritte weiterzugeben, zu speichern oder zu nutzen.

(2) IDAA erhebt und nutzt die von Ihnen freiwillig übermittelten Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die detaillierten Bestimmungen zum Datenschutz finden Sie in den Datenschutzbestimmungen von IDAA.


§ 23 Verjährung

Die Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis verjähren in 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Anspruch fällig ist und der Anspruchsberechtigte die Umstände kennt, die seinen Anspruch begründen, bzw. wenn seine Unkenntnis dieser Umstände auf grober Fahrlässigkeit beruht. Unberührt bleiben gesetzliche Regelungen, die eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsehen.



§ 24 Anwendbares Recht/ Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht des Sitzes von IDAA unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Affiliate seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Der Gerichtsstand und der Erfüllungsort ist, soweit dieser Vorgabe nicht zwingendes Recht entgegensteht, der Sitz von IDAA.


§ 25 Schlussbestimmungen, Änderungsvorbehalt

(1) IDAA behält sich vor, diese Allgemeinen Affiliate-Bedingungen oder den Vergütungsplan jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern. Über die geänderten Allgemeinen Affiliate-Bedingungen oder den geänderten Vergütungsplan wird IDAA dem Affiliate spätestens zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail oder im Back-Office benachrichtigen. Der Affiliate hat das Recht, der Änderung zu widersprechen. Sofern der Affiliate den geänderten Allgemeinen Affiliate-Bedingungen oder dem geänderten Vergütungsplan nicht binnen zwei Wochen seit Erhalt der Änderungsbenachrichtigung widerspricht, nimmt der Affiliate die Änderung ausdrücklich an. IDAA wird den Affiliate in der Benachrichtigung über die Änderung dieser Allgemeinen Affiliate-Bedingungen oder des Vergütungsplans über das Recht des Widerspruchs, die Folgen eines Widerspruchs, ebenso über die Rechtsfolgen des Schweigens gesondert und ausdrücklich aufklären. Im Falle des Widerspruchs sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen.

(2) Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Affiliate-Bedingungen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(3) Bei Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einer Klausel dieser Allgemeinen Affiliate-Bedingungen soll nicht der gesamte Vertrag unwirksam sein. Vielmehr soll die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzt werden, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche soll bei der Schließung einer regelungsbedürftigen Lücke gelten.


Stand der Allgemeinen Affiliate-Bedingungen: 10.03.2021